Satzung der AEU Esens e.V.
Satzung der Aktionsgemeinschaft Esens und Umgebung
§ 1
- Der Verein führt den Namen „Aktionsgemeinschaft Esens und Umgebung (AEU) e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Esens.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die der Verschönerung des Stadtbildes, der Belebung des kulturellen Lebens und die wirtschaftliche Entwicklung dienen. Dazu erstrebt der Verein den Zusammenschluss aller Gewerbebetreibenden (Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie, Freiberufler und sonstige Gewerbe) und aller Selbstständigen zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen auf örtlicher und überregionaler Ebene.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er verfolgt neben der Vertretung seiner Mitglieder vorrangig gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 2
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können werden:
a) alle Gewerbetreibenden in Esens und Umgebung (s. auch §1 Abs. 3)
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an ein Vorstandsmitglied, das zusammen mit dem übrigen Vorstand über den Antrag entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss, der nur durch den Vorstand erfolgen kann.Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer 6-monatigen Frist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann Freunde des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 3
Beiträge und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der monatliche Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden, über die der Vorstand entscheidet. Mitglieder, die am 31.03. des folgenden Jahres im Beitragsrückstand sind und nach einmaliger Aufforderung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
§ 4
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht ausdem Vorsitzenden,dem stellvertretenden Vorsitzenden,dem Schatzmeister,dem Schriftführersowie bis zu drei weiteren Mitgliedern ohne konkreten Geschäftsbereich.Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.
§ 5
- Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden vertreten (§26 BGB). Von der Vorschrift des § 181 BGB sind sie befreit.
- Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstandes.
- Der Vorsitzende hat das Recht, schwierige oder zeitaufwendige Aufgaben ganz oder zum Teil auf Stellvertreter oder Ausschüsse übertragen.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung bedarf der Schriftform. Sie hat die Tageordnung zu enthalten. Die Einladung muss mindestens 1 Woche vor der Versammlung ausgegeben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegeben postalische Adresse oder elektronische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Zur Tagesordnung gehört regelmäßig der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende, im Verhinderungsfallein anderes Vorstandsmitglied, aus jedem wichtigen Grund einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht
b) den Kassenbericht
c) die Entlassung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht vom Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag auch weitere Ausschüsse wählen, die einzelne Aktionen planen, vorbereiten und umsetzen sollen in Abstimmung mit dem Vorstand.
- Diese Ausschüsse haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung und der Durchführung von Aktionen jeglicher Art zu unterstützen.
§ 8
Der Jahresabschluss wird durch Steuerberater erstellt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Kassenprüfung beantragen.
§ 9
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an Vereine oder Einrichtungen ähnlicher Zweckrichtung weiter geleitet werden. Die Wahl des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 10
Datenschutz
Mit Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Esens, den 26. November 2019